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Begriff Definition
Schwerbehinderten Kündigungsschutz (Fremdbeitrag)

Sowohl die ordentliche als auch die außerordentliche Kündigung eines Schwerbehinderten bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung des Integrationsamtes (= die zuständige Behörde), § 85 SGB IX. Erteilt das Amt die Zustimmung, hat der Arbeitgeber einen Monat Zeit, die Kündigung zu erklären. Die eigentliche Kündigungsfrist muss dann noch mindestens vier Wochen betragen. Voraussetzung für die Anwendung des § 85 und damit den erhöhten Kündigungsschutz ist, dass die Schwerbehinderteneigenschaft zum Zeitpunkt der Kündigung bereits nachgewiesen ist. Wichtig: Ist der Schwerbehinderte noch nicht länger als sechs Monate im Betrieb beschäftigt, ist die Zustimmung des Integrationsamtes zur Kündigung nicht erforderlich.

Die Vorschriften über den besonderen Kündigungsschutz gelten nach § 90 SGB IX ebenfalls nicht für:
- Schwerbehinderte Arbeitnehmer, die das 58. Lebensjahr vollendet haben und bei denen Anspruch auf eine Abfindung, Entschädigung oder ähnliche Leistung auf Grund eines Sozialplanes besteht
- Schwerbehinderte Arbeitnehmer, die Anspruch auf Knappschaftsausgleichsleistung oder auf Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus haben (jeweils dann, wenn der Arbeitgeber sie rechtzeitig über die Kündigungsabsicht informiert hat und sie der Kündigung bis zu deren Ausspruch nicht widersprechen). Auch bei Entlassungen als Witterungsgründen gelten die genannten Kündigungsschutzregeln nicht – zumindest in Fällen, in denen die Wiedereinstellung bei Wiederaufnahme der Arbeit (bei besserem Wetter) gewährleistet ist.

Greift der erhöhte Kündigungsschutz, ist die Kündigung bis zum Zeitpunkt der Zustimmung durch das Integrationsamt unwirksam. Das bedeutet insbesondere, dass der schwerbehinderte Arbeitnehmer sofortige Weiterbeschäftigung verlangen kann (die Durchsetzung des Anspruchs erfolgt mittels einstweiliger Verfügung).

Entscheidungskriterien des Integrationsamtes
a) Wird der Betrieb eingestellt, muss das Integrationsamt zustimmen, wenn zwischen dem Tag der Kündigung und dem Tag, bis zu dem Bezüge gezahlt werden, mindestens drei Monate liegen.
b) Liegt der Kündigungsgrund in einer Betriebseinschränkung, "soll" die Zustimmung erteilt werden, wenn die Gesamtzahl der verbleibenden Schwerbehinderten die 5-Prozent-Marke nicht unterschreitet.
c) Bei Einstellung oder Einschränkung des Betriebes gelten die Regelungen über die Zustimmung des Integrationsamtes nicht, wenn die Weiterbeschäftigung des Schwerbehinderten auf einem anderen Arbeitsplatz desselben Betriebes oder derselben Dienststelle oder auf einem freien Arbeitsplatz in einem anderen Betrieb oder einer anderen Dienststelle desselben Arbeitgebers mit Einverständnis des Arbeitnehmers möglich ist und für den Arbeitgeber zumutbar erscheint. d) Das Integrationsamt „soll“ ferner die Zustimmung erteilen, wenn dem schwerbehinderten Menschen ein anderer angemessener und zumutbarer Arbeitsplatz sicher ist.
e) Ist beim Arbeitgeber das Insolvenzverfahren eröffnet, soll das Integrationsamt die Zustimmung erteilen, wenn der Schwerbehinderte in einem Interessenausgleich namentlich als einer der zu entlassenden Arbeitnehmer bezeichnet ist, die Schwerbehindertenvertretung beim Zustandekommen des Interessenausgleichs beteiligt wurde, der Anteil der nach dem Interessenausgleich zu entlassenden schwerbehinderten Menschen an der Zahl der beschäftigten schwerbehinderten Menschen nicht größer ist als der Anteil der zu entlassenden übrigen Arbeitnehmer an der Zahl der übrigen Beschäftigten und die Gesamtzahl der Schwerbehinderten, die nach dem Interessenausgleich bei dem Arbeitgeber verbleiben sollen, zur Erfüllung der Beschäftigungspflicht ausreicht.

Das Verfahren
a) Der Schwerbehinderte ist vom Integrationsamt vor dessen Entscheidung anzuhören. Zudem muss eine Stellungnahme des Betriebs- bzw. Personalrates und der Schwerbehindertenvertretung eingeholt werden. Ist die Zustimmung erteilt worden, kann der Arbeitnehmer zum einen Widerspruch einlegen und bei dessen Erfolglosigkeit Klage vor dem Verwaltungsgericht erheben. Allerdings haben Widerspruch und Klage keine aufschiebende Wirkung. Zum anderen hat der Arbeitnehmer die Möglichkeit, eine Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht zu erheben.
b) Möglich ist, dass das Integrationsamt der Ansicht ist, dass eine Zustimmung gar nicht erforderlich ist. Dann hebt dies die "Kündigungssperre" auf und die Behinderung ist nur noch bei der Interessenabwägung im Kündigungsschutzverfahren zu berücksichtigen.

Quelle: Internetratgeber-Recht.de